Steuerung der Windenergie im Übergangszeitraum beschlossen
Im Jahr 2024 wurden in NRW 154 Windenergieanlagen errichtet – mehr als in jedem anderen Bundesland. Doch es wurden auch rund 1.500 Windenergieanlagen außerhalb der vorgesehenen Windenergiegebiete zur Genehmigung beantragt. Eine nicht geringe Anzahl dieser Anträge liegt dem Kreis Euskirchen vor. Der NRW-Landtag hat nun dank der Stimmen der der schwarz-grünen Regierungskoalition eine Änderung des Landesplanungsgesetzes verabschiedet (neuer § 36a LPlG). Diese Änderung sieht vor, dass zur Plansicherung in den nächsten sechs Monaten pauschal die Genehmigung von Windenergieanlagen außerhalb der in Aufstellung befindlichen Windenergiegebiete untersagt werden soll. Diese Windenergiegebiete werden durch die neue Regionalplanung endgültig festgelegt. Für den Kreis Euskirchen legt der Regionalrat Köln die ausgewählten Gebiete fest.
„Um die Akzeptanz von Windenergie zu gewährleisten, müssen wir einen unkontrollierten Zubau von Anlagen verhindern. Deshalb wurden in den Regionalplänen spezielle Windenergiebereiche festgelegt, wo der Ausbau vorangetrieben werden soll. Das klare Ziel: Steuerung statt Wildwuchs“, so der Euskirchener CDU-Landtagsabgeordnete Klaus Voussem. Durch eine Lücke im Wind-an-Land-Gesetz des Bundes drohte jedoch ein eben solcher Wildwuchs. Manche Projektierer versuchten, möglichst viele Windenergieanlagen bis zum Inkrafttreten der Windenergiegebiete Mitte 2025 zu errichten. „Das zerstört Akzeptanz und macht eine geordnete Planung unmöglich“, so Voussem.
Neu eingefügt wurde daher der Paragraf 36 a mit einer allgemeinen planerischen Untersagung mit Befreiungsvorbehalt. Diese gesetzliche Regelung gewährleistet die Sicherung demokratisch legitimierter Planungsprozesse auf Landes- und regionaler Ebene, die mit dem Ziel angestrengt werden, den klima- und energiepolitisch gebotenen ambitionierten Ausbau der Windenergie an Land mit den weiteren berechtigten Ansprüchen an die Raumnutzung in Einklang zu bringen.
Ausnahmen gibt es für Windenergieanlagen, für die zehn Monate vor Inkrafttreten der Regelung vollständige Antragsunterlagen vorgelegen haben und für Windenergieanlagen, wenn sie den Planaufstellungsprozess nicht behindern, etwa weil sie in direkter räumlicher Nähe zu Windenergiegebieten liegen und keine zusätzlichen Raumkonflikte auslösen oder wenn die Positivplanung von Kommunen bereits weit fortgeschritten ist. Die Kommunen können weiterhin für vor Ort gewollte und allgemein akzeptierte Windenergieanlagen das nötige Planungsrecht schaffen.