Steuerliche Erleichterungen für Betroffene des Hochwassers

Wie der Euskirchener CDU Landtagsabgeordnete Klaus Voussem mitteilt, wird die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen von den Unwetterereignissen vom 14./15. Juli 2021 betroffenen Bürgerinnen und Bürgern auf Antrag mit zinslosen Steuerstundungen entgegenkommen und nutzt ihren Ermessensspielraum zu Gunsten der Betroffenen weitestmöglich aus. Dies gilt für Einkommen-, Körperschaft-, Umsatzsteuer-, Erbschaft-/Schenkung- und Grunderwerbsteuer für bis zum 2. November 2021 fällige Forderungen. Für die Anträge stehen stark vereinfachte Formulare zum Download zur Verfügung.

Für Betroffene gilt zudem: Für am 14./15. Juli 2021 „noch laufende“ Abgabefristen für Jahressteuererklärungen 2019, die von einer/einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe an das Finanzamt übermittelt werden, werden auf Antrag Fristverlängerungen bis zum 2. November 2021 gewährt.

Als Begründung reicht regelmäßig eine kurze Darstellung aus, weshalb die Unwetterereignisse im Juli 2021 eine pünktliche Zahlung bzw. eine pünktliche Übermittlung verhindert haben.

Das Antragsformular finden Sie unter folgendem Link:

https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/asset/document/antrag_fristverlaengerung_unwetter.pdf

 

Zusätzlich hat NRW-Finanzminister Lutz Lienenkämper einen geänderten Katastrophenerlass in Kraft gesetzt. Der geänderte Erlass will es vor allem Unternehmen und Betrieben, die unterstützen wollen, erleichtern, unbürokratisch Hilfe zu leisten, ohne dadurch steuerliche Nachteile befürchten zu müssen.

Erleichterungen und Klarstellungen wurden u.a. zu den folgenden steuerlich relevanten Sachverhalten geschaffen:

  • Unentgeltliche Hilfeleistungen von Unternehmen an Privatpersonen in Form von Sach- oder Dienstleistungen sowie Nutzungsüberlassungen sind als Betriebsausgabe zu behandeln. Dies gilt, wenn beispielweise ein Baumarkt kostenlos Entwässerungspumpen verteilt oder ein Bauunternehmer Bagger und LKWs zur Verfügung stellt.
  • Arbeitgeber können ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und deren Familien, deren Wohnungen und Häuser durch das Unwetter unbewohnbar geworden sind, vorübergehend Unterkünfte und Verpflegung steuerfrei gewähren.
  • Umsatzsteuerlich werden im Billigkeitswege insbesondere unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen („Sachspenden“), die Überlassung von Wohnraum und unentgeltliche Erbringungen sonstiger Leistungen im Zusammenhang mit der Unwetterkatastrophe begünstigt.
  • Unterstützungsleistungen von Freiberuflern und Handwerkern, die über die Spendenaufrufe ihrer Berufskammern und Innungen an die Berufskolleginnen und Berufskollegen für deren Wiederaufnahme der Berufstätigkeit geleistet werden, können als Betriebsausgaben abgezogen werden.
  • Arbeitslohnspenden können auch zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an vom Schadensereignis betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 Aktiengesetz erfolgen.

Der Erlass ist unter folgendem Link zu finden: https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/asset/document/2021-07-23_katastrophenerlass.pdf