Land NRW erleichtert den Bau von Solaranlagen auf Denkmälern

Kreis Euskirchen. Der Euskirchener CDU Landtagsabgeordnete Klaus Voussem weist auf einen neuen Erlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen hin, der unter bestimmten Bedingungen den Bau von Solaranlagen auf Denkmälern ermöglicht. Demnach besteht nach dem nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz vom 1. Juni 2022 ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis. Diese liegt nicht im Ermessen der Erlaubnisbehörde. Das bedeutet, dass Solaranlagen grundsätzlich zu erlauben sind, wenn sie keine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals darstellen.

„Zahlreiche Eigentümerinnen und Eigentümer von Denkmälern wollen einen Beitrag zum Klimaschutz leisten und ihr Denkmal mit einer Solaranlage zukunftsfest machen. Mit den neuen Entscheidungsleitlinien für die Denkmalbehörden trägt das Land Nordrhein-Westfalen dem Rechnung“, so Klaus Voussem. „Jedes Denkmal ist einzigartig und auch weiterhin bedarf es einer Einzelfallentscheidung. Die Entscheidungsleitlinien stellen deshalb sowohl für die Behörden als auch für die Eigentümerinnen und Eigentümer klar, wo, wie und unter welchen Bedingungen die Errichtung einer Solaranlage auf, an oder in der Nähe von Denkmälern ermöglicht werden kann.“

 

Die „Entscheidungsleitlinien für Solaranlagen auf Denkmälern“ in der Kürze:

  • Zu prüfen ist, ob sich Alternativstandorte, beispielsweise auf nachrangigen Nebengebäuden, besser für die Errichtung von Solaranlagen eignen.
  • Die Beeinträchtigung ist immer kategorienadäquat zu überprüfen, das heißt, bei der Beurteilung ist danach zu unterscheiden, aus welchen Gründen das betreffende Objekt einen Denkmalwert hat (siehe Eintragungstext in der Denkmalliste). Bestehen künstlerische Schutzgründe für das Denkmal, ist zu prüfen und gesondert zu begründen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes und/oder ein erheblicher Substanzeingriff bei der Errichtung von Solaranlagen vorliegt. In diesem Fall ist diese dann regelmäßig nicht erlaubnisfähig.
  • Solaranlagen,
    • die nicht vom öffentlichen Raum aus einsehbar sind: Diese sind in der Regel zu erlauben.
    • die vom öffentlichen Raum aus einsehbar sind: Diese sind regelmäßig dann zu erlauben, wenn sie reversibel sind, nur minimal in die Substanz eingreifen und mit dem Erscheinungsbild des Denkmals denkmalfachlich vereinbar sind und damit nur geringfügig in das Erscheinungsbild eingreifen.

Die Erheblichkeitsschwelle für die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes kann durch Nebenbestimmungen (§ 36 VwVfG NRW) zur Sicherstellung einer denkmalgerechten Gestaltung der Solaranlagen abgemildert werden. Hierbei ist beispielsweise zu berücksichtigen, dass die Solaranlagen sich möglichst der eingedeckten Dachfläche unterordnen müssen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

  • das Dach des Denkmals durch die Solaranlage nicht fremdartig überformt wird und das Dach in seiner Kontur noch ablesbar bleibt,
  • nach Möglichkeit farblich angepasste Solarziegel, Solarfolien, in die Dachfläche integrierte Anlagen etc. verwendet werden,
  • die Solaranlage als eine geschlossene Fläche angebracht und eine ungleichmäßige Verteilung der Module vermieden wird,
  • bei einer Verwendung von Paneelen solche ohne oder mit einer gleichfarbigen Umrandung gewählt werden und die Paneelfarbe der Dacheindeckung entspricht und eine matte Oberfläche aufweist.