Euskirchen wird rot-grünes Experimentierfeld

Seit dem 1. Mai 2013 gilt ein neues Mietrecht. Mit der Reform wurde in § 558 Abs. 3 BGB eine Verordnungsermächtigung für die Landesregierungen aufgenommen. Die Länder können nunmehr in Gebieten oder Teilen von Gemeinden, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, Mieterhöhungen in bestehenden Mietverträgen auf 15 Prozent (bislang 20 Prozent) über der ortsüblichen Vergleichsmiete innerhalb von drei Jahren begrenzen (sog. Kappungsgrenze).
Auf Basis dieses neuen Mietrechts hat das zuständige Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen im vergangenen Jahr die Städte und Gemeinden angeschrieben und um Einschätzung der örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse geben. Die Kommunen sollten mitteilen, ob aus ihrer Sicht wohnungswirtschaftlich und wohnungspolitisch im Gemeindegebiet ein Bedarf für eine solche Regelung besteht.
Inzwischen hat das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr einen Entwurf für eine entsprechende Verordnung zur Begrenzung von Mietsteigerungen vorgelegt und die betroffenen Verbände um fachliche Stellungnahme gebeten. Der Entwurf dieser so genannten Kappungsgrenzenverordnung enthält dabei eine Liste mit 59 Städten und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen, in denen die Mietanpassungen zukünftig auf 15 Prozent begrenzt werden sollen. Darunter befindet sich auch die Stadt Euskirchen.
Zu dem vorgelegtem Verordnungsentwurf erklärt der Wohnungsbauexperte der CDU-Landtagsfraktion, der Euskirchener Landtagsabgeordnete Klaus Voussem: „Die bundesrechtlich vorgeschriebenen Regelungen zu möglichen Mieterhöhungen sehen vor, dass die von den Landesregierungen im Rahmen von Rechtsverordnungen festzulegenden Kappungsgrenzen für ausschließlich diejenigen Städte und Gemeinden gelten sollen, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Experten gehen in diesem Zusammenhang davon aus, dass für einen funktionsfähigen Wohnungsmarkt eine Leerstandsreserve von etwa 3% erforderlich ist.“
Für den CDU-Abgeordneten besteht jedoch genau an dieser Stelle erheblicher Aufklärungsbedarf. „Laut Angabe des Statistischen Landesamtes NRW liegt die Wohnungsleerstandsquote in der Stadt Euskirchen derzeit bei 3 bis 4% und damit über der nach Expertenmeinung erforderlichen Mindestreserve, die letztlich dazu dienen soll, eine notwendige Flexibilität für Mieter- bzw. Wohnungswechsel zu gewährleisten und bauliche Anpassungen des Wohnungsbestandes an moderne Anforderungen zu ermöglichen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum die Landesregierung die Stadt Euskirchen auf die besagte Liste der 59 Kommunen mit aufgenommen hat und damit ohne Not zum rot-grünen Experimentierfeld in Sachen Mietpreisbremse macht. Es bedarf hier dringend einer Aufklärung durch das Land, da von Seiten der Kommunalpolitik in Euskirchen in der Vergangenheit keinerlei Notwendigkeit zur Einführung einer solchen Mietpreisbremse gesehen und daher auch nie eingefordert wurde“, so Klaus Voussem.
Aufgrund der offenen Fragen im Zusammenhang mit der Aufnahme der 59 Städte und Gemeinden in die Liste der Kommunen, in denen künftig eine Preisbremse bei Bestandsmieten gelten soll, hat die CDU-Landtagsfraktion für die am 13. Februar stattfindende Sitzung des Ausschusses für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landtags einen Tagesordnungspunkt zu diesem Thema beantragt. Die CDU-Fraktion erwartet von der Landesregierung unter anderem eine Stellungnahme zu den Kriterien, die der Aufnahme der Kommunen in die Liste zugrunde gelegten wurden.