Dichtheitsprüfung ist ausgesetzt

Die Mehrheit des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat am 14.12.2011 beschlossen, die Landesregierung aufzufordern, den Vollzug der Dichtheitsprüfung nach § 61a LWG NW auszusetzen. Bis zu einer Gesetzesänderung sollen demnach keine Überprüfungen privater Kanalhausanschlüsse mehr stattfinden.
Nach der bisher geltenden Gesetzeslage wird generell von der Undichtigkeit der Kanalhausanschlüsse ausgegangen. Diese Vermutung müssen die Hauseigentümer durch ein entsprechendes, der Kommune innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegendes, Prüfzertifikat widerlegen.
„Ein Abwasserrohr muss dicht sein, dieses Prinzip steht unmissverständlich“, sagt der Euskirchener CDU Landtagsabgeordnete Klaus Voussem und weiter: „Was uns aber stört, ist der „Generalverdacht“, unter den Umweltminister Remmel mit seiner Verordnung alle Hausbesitzer in NRW stellt. Denn bis dato wollte Minister Remmel Hausbesitzer dazu zwingen, bis zu einem bestimmten Stichtag die Dichtigkeit ihrer Rohre prüfen zu lassen – zum Beispiel unabhängig davon, ob das Haus mit seinen Zu- und Ableitungen erst jüngst erbaut worden oder schon älter ist. Deshalb schlagen wir vor, eine Dichtigkeitsprüfung „bei begründetem Verdacht“ zu fordern, durchführen zu lassen und gegebenenfalls dann zu sanieren. Davon unberührt bleibt die Pflicht zur Prüfung der öffentlichen Kanäle.“
Künftig soll also nach dem Willen von CDU und FDP die Annahme der Dichtheit des Kanalhausanschlusses gelten. Lediglich bei einem begründeten Verdacht oder einer bedeutenden Änderung soll eine Prüfpflicht bestehen. Dies wäre beispielsweise bei einer Änderung der Bodenstruktur oder Boden- bzw. Grundwasserverschmutzungen der Fall.
Ein entsprechender Gesetzentwurf ist inzwischen bereits im Landtag eingebracht worden. Voussem weist darauf hin, dass bis zu einer Änderung des § 61 a Landeswassergesetz NRW durch eine Mehrheit der Mitglieder des nordrhein-westfälischen Landtags die bisherige Regelung weiterhin in Kraft sei und dementsprechende kommunale Satzungen ebenfalls vorläufig weiter gültig seien. Die Kommunen seien allerdings gut beraten, ihre Bürgerinnen und Bürger darauf hinzuweisen, bis auf Weiteres keine kostenintensiven Dichtheitsprüfungen in Auftrag zu gegeben, es sei denn, es besteht der konkrete Verdacht, dass ein Hausanschluss undicht ist. In diesem Falle muss unverzüglich gehandelt werden, um eine Grundwasserbeeinträchtigung und damit verbundene Strafen nach dem Strafgesetzbuch zu vermeiden.
„Was wir brauchen ist eine bürger- und umweltfreundliche Dichtigkeitsprüfung. Ich hoffe, dass mit der Gesetzesänderung nunmehr endlich Klarheit geschaffen und eine bürgerfreundliche Regelung gefunden wird“, so Voussem abschließend.